Die Bemessung der Invalidität in der PUV richtet sich nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind. Diese ermöglicht für typische Verletzungen ein hohes Maß an Gleichbehandlung aller Versicherten; Wertungswidersprüche sollen vermieden werden.
Für die in der Praxis zur teilweisen Invalidität führenden Verletzungen existieren Bewertungsempfehlungen in Tabellenform, wobei ein wissenschaftlicher Konsens darüber aus rechtlicher Sicht wünschenswert ist. Hierzu liegt insbesondere eine Systematik der zuständigen Gremien der DGOOC (Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) und der DGU (Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie) vor.
Grundsätzlich muss der Gutachter bei einer Bemessung der Invalidität nach der Gliedertaxe aber beachten:
· Die konkret vereinbarte Gliedertaxe bildet Grundlage und Rahmen der Bemessung.
· Die Bemessungsempfehlungen können und sollen zur Einordnung individuell festgestellter medizinischer Sachverhalte in das System der Gliedertaxe verwendet werden.
· Ein eigener Regelungsgehalt kommt den Bemessungsempfehlungen nicht zu, so dass die vereinbarte Gliedertaxe immer vorrangig beachtet werden muss.
· Der Gutachter muss erläutern, ob und ggf. auf welche Weise er Bemessungsempfehlungen angewandt hat.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden