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Editorial

Vor einleitenden Worten zur vorliegenden letzten Ausgabe der Zeitschrift im Jahre 2020 sollen einige Informationen zur Tagung „Heidelberger Gespräch“ dieser Zeitschrift stehen, die am 23. und 24. September 2020 stattfand. Wie bereits berichtet allerdings nicht wie gewohnt in Form der durch die Corona-Pandemie aktuell nicht durchführbaren Präsenztagung in Heidelberg, sondern im Internet als Webinar über jeweils 90 Minuten in den frühen Abendstunden der beiden Tage.

Die vier Vorträge von Frau Ackermann-Sprenger zur ­„Inanspruchnahme von Kindern für die Kosten der Pflege der Eltern – die rechtliche Sicht“, von Herrn Freudenstein zu „Informationsflüsse bei der MdK-Begutachtung – wer darf was erfahren?“, von Herrn Brettel zu „Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht bei psychisch Erkrankten in Gefährdungslagen –der rechtliche Rahmen“ sowie von Herrn Bonikowski zu „Beamtenbegutachtung – der rechtliche Rahmen von Einstellung bis Dienstunfähigkeit“ wurden von den Teilnehmern mit Interesse am Bildschirm verfolgt, auch die den Beiträgen wie gewohnt folgende Fragerunde wurde – wenn auch die Fragen nur schriftlich im Chat formuliert werden konnten- wie bei der Präsenztagung durchgeführt. Dank einer hervorragenden Betreuung im Hintergrund lief die Veranstaltung auch technisch einwandfrei ab. An beiden Abenden waren jeweils um die 50 Teilnehmer im Netz anwesend, von denen sich 80 % bei der abschließenden Befragung mit der Form der Tagung als Webinar zufrieden zeigten und alle ihr Interesse an weiteren Webinaren äußerten. Der Beirat sowie auch die Redaktion werden sich jetzt umgehend Gedanken zu einer Fortsetzung dieser Webinare machen, auch wenn die Planung allgemein für das nächste Jahr wieder eine Präsenztagung in Heidelberg vorsieht. Anregungen der Leserschaft sind unter fragen@gentner.de hierzu willkommen.

Zum vorliegenden Heft: Mit den Problemen der Begutachtung von ­Folgen gerade eines leichten Schädelhirntraumas beschäftigt sich der Beitrag von Merten und Puhlmann. Hier ist in dem letzten Jahrzehnt eine umfassende Neubewertung von Folgen des Krankheitsbildes entstanden. War in den „Anhaltspunkten“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der letzten Ausgabe von 2008 noch zu lesen, dass Krankheitsfolgen nach einer „Gehirnerschütterung“ (auch dieser Begriff selbst ist schon als überholt anzusehen) „in wenigen Wochen, seltener innerhalb von Monaten“ (Kapitel 58) abklingen, und bei anhaltenden Beschwerden „eine Verschiebung der Wesensgrundlage...z.B. infolge schädigungsfremder psychosozialer Faktoren in Betracht zu ziehen sei“, so können leichte Schädelhirntraumen nach heutiger Kenntnis sehr wohl dauernde kognitive Störungen hinterlassen, zu deren gutachtlicher Feststellung aber differenzierte Untersuchungen sowohl vom neurologischen als auch vom neuropsychologischen Fachgebiet wie im Beitrag beschrieben erforderlich sind.

Auch der Beitrag von Klemm, Bierschneider, Janka, Gieretz, Kastrup, Ludolph und Spahn hat das Thema der gutachtlichen Beurteilung von Folgen eines Schädelhirntraumas zum Inhalt. In den Ausführungen dieser Autoren geht es um Indizien, die eine Hirnblutung im Einzelfall kausal als unfallabhängig oder unfallunabhängig einstufen lassen, dies auch unter weiterer Berücksichtigung von Gerinnungsstörungen und ihrer medikamentösen Behandlung. Dem Nachweis von Blindheit und seinen Voraussetzungen widmen sich Rohrschneider und Braun in ihrem Beitrag. Nach Ausführungen zu den erforderlichen Untersuchungsmethoden und -befunden werden die Differenzen zwischen Blindengeld­recht in den einzelnen Bundesländern und Blindheit nach dem SGB IX dargestellt.

Beim Lesen des Titels des ersten Beitrages dieser Ausgabe „Qualitätsanforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren“ von Forster mag mancher zunächst denken, dass es zu diesem Thema eigentlich kaum noch etwas zu sagen gibt. Wer jedoch häufiger einen Blick in Gerichtsakten und die darin befindlichen medizinischen Gutachten werfen kann wird jedoch schnell erkennen, dass zu diesem Thema durchaus eine nicht nachlassende Bemühung um hochwertige Qualität erforderlich ist. Dieser Bemühung dient dieser Beitrag.

E .Losch, Frankfurt am Main