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Editorial

Validität ist nach dem Fremdwörterbuch des Duden die „Übereinstimmung eines Ergebnisses mit dem tatsächlichen Sachverhalt“. Einer Validierung von Befunden in der Begutachtung wird nach den Ausführungen des ersten Beitrags dieser Ausgabe von Stevens und Pfeiffer aber eher mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, was von den Autoren auf ein Missverständnis des grundlegenden Gedankens hierzu verstanden wird. Dabei ist eine überprüfende Haltung des Dargebotenen durchaus schon länger angemahnt. Der Philosoph und Arzt Mose Maimonides (1135–1204) hat sich zu dieser Frage schon im 12.Jahrhunder geäußert 1: „Wenn eine angegriffene Person sagt, ‚Ich bin taub geworden und kann nicht hören’ oder ‚Mein Auge ist erblindet und ich kann nicht sehen’, so soll man ihm nicht sofort glauben, denn wir können die Fakten nicht wissen, und er könnte es vortäuschen. So mag er keine Entschädigung für die Schäden bekommen, bis er über eine lange Zeit beobachtet worden ist und es sich bestätigt hat, dass er das Augenlicht verloren hat oder taub geworden ist. Nur dann braucht der Verletzer ihm Entschädigung zu zahlen“ (11. Buch, Kap. II/8). Die Ausführungen sollten vielleicht zu einer vertiefenden Diskussion unter der Leserschaft Anlass geben, die Redaktion sieht Zuschriften mit Interesse
entgegen.

Auf Änderungen in der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen, zu erwarten mit der Einführung der ICD-11, wird vorab zu dieser im nachfolgenden Beitrag von Aßhauer hingewiesen. Die Einführung wird sich zwar noch bis vermutlich 2022 hinziehen, die Änderungen in den Kriterien zu dieser Diagnose sind dann allerdings für gutachtliche Einschätzungen von großer Relevanz, auch hinsichtlich einer besseren Einschätzung eines Leistungs- bzw. Fähigkeitsprofils. Die nachfolgenden Ausführungen von ­Hübner zu komplementären und alternativen Methoden in der Tumorbehandlung sollen vor allem mit Fragen der Heilbehandlung befassten medizinischen Sachverständigen und auch Juristen eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob diesen einzelnen Methoden nach den Regeln der evidenzbasierten Medizin eine Wirksamkeit zugesprochen werden kann.

In diesem Jahr werden die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, zuletzt 2008 herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und inhaltlich immer noch Rückgrat der im gleichen Jahr herausgekommenen „Anlage ‚Versorgungsmedizinische Grundsätze’ zur „Versorgungsmedizin-Verordnung“, 100 Jahre alt. Eine den Namen „Anhaltspunke“ tragende Schrift wurde zwar bereits schon zuvor im Jahre 1917 herausgegeben, dies allerdings nicht von staatlicher Seite her, sondern von der Kaiser Wilhelms-Akademie, und hatte auch keine alle medizinischen Fachgebiete umfassende gutachtliche Ausführungen zum Inhalt, sondern bezog sich allein auf „..die Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen bei Heeresangehörigen“. Auf die Bedeutung dieser „Anhaltspunkte“ nicht nur allein für die ärztliche Gutachtertätigkeit, sondern darüber hinaus als ein Teil der gesamten sozialen Entschädigung nach zwei Weltkriegen hinsichtlich des sozialen Friedens insgesamt, geht der diese Ausgabe der Zeitschrift abschließenden Beitrag von Thomann ein.

E. Losch, Frankfurt am Main