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Hinweis auf psychischen Befund im Entlassungsbericht ist zulässig

Geklagt hatte eine Patientin, der wegen Wirbelsäulenbeschwerden in einer Schmerzklinik teilstationär behandelt worden war. Im Entlassungsbericht war u. a. die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F 60.8) aufgeführt worden. Nach Aufforderung der Klägerin, den Bericht zu ändern, wurde ein Entlassungsbericht angefertigt, in dem der psychologische Befund ausgespart war mit dem Hinweis auf die geänderte Fassung „unter Aussparung des psychologischen Berichts und der entsprechenden Diagnosen“.

Zu mehr war die beklagte Klinik nicht verpflichtet, erklärte das OLG. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Hinweis auf den geänderten Bericht und die Aussparung des psychologischen Befundes sowie der Diagnose entfernt werden.

Gerade bei Schmerzzuständen können psychische Einflussfaktoren eine wesentliche Rolle spielen, so dass ein Arztbericht ohne einen Hinweis darauf sich irreführend oder verzerrend darstellen kann. Daher hat der Bericht auch diesen Befund zu enthalten, zumindest aber den Hinweis darauf, dass ein solcher Befund zwar erhoben wurde, aber nicht im Bericht enthalten ist. Zudem handelt es sich bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung um eine anerkannte Krankheit.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der ihres Erachtens unzutreffenden psychologischen Diagnose, erklärte das OLG weiter unter Berufung auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung: Der Schluss, den ein Arzt aus seinen Beobachtungen zieht, ist eine Bewertung, keine Tatsache. Eine solche Beurteilung mag angezweifelt werden und kann sich als irrig erweisen; der Arzt kann jedoch grundsätzlich nicht gezwungen werden, sie zu widerrufen, da Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf grundsätzlich nicht zugänglich sind.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 10: 613-614)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden