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Editorial

Begibt man sich mit den Begriffen „Borreliose“ oder auch „Begutachtung der Borreliose“ auf die Suche in den Weiten des Internets, so bekommt man einen bunten Strauß an Ergebnissen hierzu präsentiert, deren Aussage hinsichtlich wissenschaftlich abgesichertem Wissen und bloßer Einzelaussage bzw. meinungsgesteuerter Information nur schwer überprüft werden kann. Schnell gewinnt man jedoch den Eindruck, dass das Thema in sehr kontroverser Art diskutiert wird, und vielfach auch mehr emotional als rational dargestellt wird. Hier lauern also für den mit dieser Frage sich beschäftigenden Gutachter erhebliche Probleme, und er benötigt für die Standfestigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen einer wissenschaftlich abgesicherten Grundlage. Solche den aktuell wissenschaftlich gesicherten Stand der Erkenntnis zum Thema chronische Borreliose darstellenden Ausführungen finden sich von Kladetzky im vorletzten Beitrag dieser Ausgabe.

Am Anfang der Ausgabe dieser Zeitschrift steht ein juristischer Beitrag von Forchert, der die durch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderten bzw. neu eingeführten Begriffe im Rahmen der haftungsbegründenden und auch der haftungsausfüllenden Kausalität thematisiert. Obwohl sich die grundsätzlichen Aufgaben des medizinischen Sachverständigen hierdurch nicht geändert haben, ist die Kenntnis dieser Änderungen für den Gutachter zweifellos trotzdem von Wichtigkeit. Wie Forchert ausführt, dient die neue Terminologie offensichtlich vorrangig einer schärferen Trennung von medizinischen und juristischen Aufgaben bei der Feststellung von Unfallschäden.

Folgen von Verletzungen des Schultergelenks sind häufig Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen. Die Pfanne des Schultergelenks hat selbst nur eine geringe Ausprägung, und der Kopf des Humerus wird vorrangig durch ein Zusammenwirken mehrerer Weichteilstrukturen im Gelenk gehalten. Gerade im fortgeschrittenen Lebensalter kommt es zu degenerativen Veränderungen an diesen Strukturen, die die Funktion im Schultergelenk häufig aber noch nicht wesentlich beeinträchtigen. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung kommt jedoch schnell zustande bei der Einwirkung einer auch eher banal erscheinenden Gewalt von außen, was für den Gutachter dann die Abgrenzung von unfallabhängigen und unfallunabhängigen degenerativen Anteilen außerordentlich schwierig machen kann. Über Befunde und ihre gutachterliche Bewertung im Fall der Verletzung des sogenannten Bizepssehnenankerkomplexes im oberen Teil der Schulterblattgelenkpfanne informiert der Beitrag von Hempfling, Wich, Eisenkolb und Klemm.

Abgeschlossen wird die Ausgabe mit der Wiedergabe eines Beitrags des Heidelberger Gesprächs aus dem Jahre 2017. Wie schon bei einem der vorangegangenen Tagungen ausgeführt (im Jahre 2008, die Beiträge hierzu finden sich in Ausgabe 4/2009 wiedergegeben), unterliegen medizinische Gutachten entgegen der Annahme vieler Gutachter nur in Ausnahmefällen des Schutzes durch das Urheberrecht, und nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht im sozialrechtlichen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahren ein faktisch nicht eingeschränktes Recht auf Akteneinsicht, was auch die spätere Weitergabe eines Gutachtens zur anderweitigen Verwertung beinhaltet.

Als Hinweis abschließend noch einmal der Termin der diesjährigen Tagung des „Heidelberger Gesprächs“: Es findet am 29. und 30. Oktober 2018 wiederum in den Räumen des Deutschen Krebsforschungszentrum Heidelberg statt.

E. Losch, Frankfurt am Main

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