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Ausgabe: 01-2012, Seite 5

K. Rohrschneider

Augenärztliche Begutachtung im sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht und bei Blindheit

Zusammenfassung: Die Übersichtsarbeit stellt wesentliche Aspekte der Begutachtung von Störungen des Sehvermögens unter besonderer Berücksichtigung der wesentlichen Parameter Sehschärfe und Gesichtsfeld dar. Dabei wird besonders auf die Schwierigkeiten und Einschränkungen hingewiesen, die sich aus der Berücksichtigung augenärztlicher Befunde ergeben, die primär nicht unter gutachtlichen Kriterien erhoben wurden. Besonders ist auf die sachgerechte Gesichtsfelderhebung mittels manuellkinetischer Perimetrie zu achten, die im Sozialrecht ausschließlich Berücksichtigung findet.
In der Blindenbegutachtung mit den hohen Folgekosten sind hohe Maßstäbe an den Nachweis der Blindheit anzulegen, der morphologische Befund muss dabei die Sehstörungen erklären.

 

Stichworte: Blindheit – kinetische Perimetrie – statische Perimetrie – Sehschärfeprüfung

Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. med. Klaus Rohrschneider
Univ.-Augenklinik
Ophthalmologische Rehabilitation
Im Neuenheimer Feld 400
69120 Heidelberg

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Schlagworte zu diesem Artikel:

Blindheit (65%)Blindenbegutachtung (52%)Gesichtsfelderhebung (52%)

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