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Definition und rechtliche Einordnung von Leitlinien

„Transparenz in der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Industrie – Interessenkonflikte“ lautete das Thema einer Pressekonferenz anlässlich des Berliner Forums der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) e.V. am 7. Dezember 2016 in Berlin. Aus gutachterlicher Sicht besonders interessant waren die Ausführungen von Dr. jur. Albrecht Wienke, Fachanwalt für Medizinrecht in Köln, Mitglied des Arbeitskreises „Ärzte und Juristen“ der AWMF, zur Definition und rechtlichen Einordnung von Leitlinien:

Leitlinien medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften und die Leitlinien übergeordneter ärztlicher und berufsständiger Vereinigungen (z. B. Onkologie-Leitlinien, Nationale Versorgungsleitlinien) sind systematisch entwickelte, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Entscheidungshilfen für die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen. Sie spiegeln den aktuellen und allgemein anerkannten Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse in einem bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Bereich oder Verfahren wider.

Dieser im Rechtssinne als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt umschriebene Standard wird in einem definierten, transparent gemachten Vorgehen von Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen und Arbeitsgruppen (möglichst unter Einbeziehung von Patienten) elaboriert. Leitlinien sollen regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben werden. Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von „Handlungs- und Entscheidungskorridoren“, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss.

Leitlinien medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften sind medizinisch verbindlich, wenn sie dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Standard entsprechen. Rechtlich verbindlich ist aber der aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Standard selbst, welcher der verkehrserforderlichen Sorgfalt entspricht und in Leilinien abgebildet wird.

Leitlinien medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften können (im Gegensatz zu Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) allerdings nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können kein Sachverständigengutachten im Einzelfall ersetzen und nicht unbesehen als Maßstab für den Standard übernommen werden. Letztlich obliegt die Feststellung des Standards der Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.3.2008, AZ: VI ZR 57/07).

Bei der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Fragen und der Bewertung entsprechender Sachverhalte kommt der Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ausgangsbasis dabei müssen Fachbücher und Standardwerke, insbesondere zur Begutachtung, im jeweiligen Fachbereich sein. Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der AWMF zu berücksichtigen. Hinzu kommen andere aktuelle Veröffentlichungen.

Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sein oder diesen in anderer Weise nahe stehen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.5.2006, AZ: B 2 U 1/05 R), forderte Wienke.

Die Leitlinien der AWMF haben, wie aus ihrem Text jeweils besonders hervorgeht, reinen Empfehlungscharakter und sind ein wichtiges Hilfsmittel für die praktizierenden Ärzte zur Feststellung des aktuellen Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaften. Allein aus dem Fehlen eines Leitlinientextes kann nicht auf das Fehlen eines Behandlungsstandards geschlossen werden. Dieses kann vielfältige Ursachen haben, von denen die bedeutsamste der erhebliche Aufwand zur Erstellung jeder einzelnen Leitlinie ist (vgl. OGL Naumburg, Urteil vom 20.8.2009, AZ: 1 U 86/08).

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden 

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