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Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.11.2015 – L 15 RF 43/15

Leitsatz:

Eine Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses ist erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf die Höhe des Vorschusses. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, ist nicht vorzunehmen.

Aus den Gründen:

In dem … Verfahren wurde der Antragsteller, der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist, auf Antrag des dortigen Klägers gemäß § 109 SGG und nach Einzahlung eines Vorschusses von 1000,– €, dessen Höhe auf die Angabe des Antragstellers zu einer Anfrage wegen der zu erwartenden Kosten zurückzuführen ist, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben des Gerichts vom 26.02.2015 an den Antragsteller war folgender Hinweis enthalten: „Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1000,00 € übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtenauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen.“

Am 07.08.2015 ist das unter dem Datum vom 24.07.2015 erstellte Gutachten des Antragstellers beim Bayer. LSG eingegangen, am 01.09.2015 die für das Gutachten gestellte Rechnung vom 26.08.2015 über 3.395,55 €. Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG setzte die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 24.07.2015 mit Schreiben vom 04.09.2015 auf 1.000,– € fest. Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 16.09.2015 gewandt. …

Die Vergütung für das Gutachten vom 24.07.2015 ist wegen einer erheblichen Überschreitung des dafür eingezahlten Vorschusses gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Vorschusses, also 1.000,– €, festzusetzen. …

Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. …).

Sofern es das OLG Dresden im Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 3 W 980/14, 3 W 0980/14, abgelehnt hat, die Erheblichkeitsgrenze an einem prozentualen Wert festzumachen, und stattdessen auf den Zweck der Aufklärungspflicht des Sachverständigen abstellt, hält dies der Senat jedenfalls für das sozialgerichtliche Verfahren nicht für vertretbar. Denn damit macht das OLG Dresden die Anwendung des § 8a Abs. 4 JVEG explizit davon abhängig, „ob es bei einer pflichtgemäßen Anzeige durch den Sachverständigen zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre“. Ganz abgesehen davon, dass weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG eine Stütze für eine solche Interpretation geben, die Gesetzesmaterialien vielmehr sogar ganz klar für eine prozentual zu bestimmende Erheblichkeitsgrenze sprechen (vgl. …) und sich damit eine Kausalitätsprüfung zwischen unangekündigter Überschreitung des Vorschusses und Erstellung des Gutachtens verbietet (h.M, vgl. …), wäre die vom OLG Dresden gewählte Auslegung zumindest für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens völlig unbrauchbar, da die vom OLG Dresden geforderte und dem Sachverständigen auferlegte Abwägung von Prozessrisiko gegen Kostenrisiko mangels eines eindeutig zu bestimmenden wirtschaftlichen Interesses eines Klägers im Sinn eines Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin so gut wie nie möglich ist.

Bei einem Vorschuss in Höhe von 1.000,– liegt die Erheblichkeitsgrenze daher bei 1.200,– € (1.000,– € x 1,2). …

Dass die nach den aufgezeigten Vorgaben zu ermittelnde Vergütung des Antragstellers – der Antragsteller hat zunächst eine Rechnung über 3.395,55 € gestellt – sich in einem Bereich von deutlich über 2.000,– € bewegt, liegt angesichts des Umfangs der übersandten Akten von fast 1800 Blatt und den ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Beweisfragen und der von ihm dazu gemachten plausiblen Zeitangaben sowie der durchgeführten bildgebenden Verfahren auf der Hand; einer detaillierten Berechnung bedarf es insofern im vorliegenden Fall nicht. …

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die Verletzung seiner Pflicht, auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses rechtzeitig hinzuweisen, nicht zu vertreten hat. …

Die Vergütung ist gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Vorschusses, d.h. auf 1.000 €, zu kürzen. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20 % abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. …) …

Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 16.09.2015 seine Vergütungsforderung auf einen Betrag von 1.837,84 € reduziert hat, hat keine Auswirkung auf die zu gewährende Vergütung. … wird auch durch den dann geltend gemachten Rechnungsbetrag von 1.837,84 € (und im Übrigen auch durch den vom Antragsteller zuletzt im Schreiben vom 02.11.2015 geltend gemachten Nettobetrag von 1.544,41 €) die Höhe des Vorschusses nach wie vor erheblich überschritten. …

Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel