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Hautkrebs durch Sonnenstrahlung kann eine Berufskrankheit sein

Zum 1. Januar ist die Berufskrankheiten-Verordnung um vier Krankheitsbilder ergänzt worden

Seit dem 01. Januar 2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden: Plattenepithelkarzinome sowie ihre Vorstufen, die aktinischen Keratosen und das Bowenkarzinom. Nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig sind hingegen das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom). Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die viel im Freien arbeiten, wie zum Beispiel Bauarbeiter, Handwerker oder Seeleute. Durch ihre Tätigkeit haben sie ein höheres Risiko an Hautkrebs zu erkranken als die übrige Bevölkerung.

Die neue Berufskrankheit stellt Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor eine besondere Herausforderung, da die Betroffenen dem Sonnenlicht ja nicht nur bei der Arbeit, sondern auch in ihrer Freizeit ausgesetzt sind. Dazu Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Bei dieser Berufskrankheit wird es nicht immer einfach sein, berufliche Krankheitsursachen von anderen zu unterscheiden. Umso wichtiger ist es, die Prävention weiter zu verstärken, um zu verhindern, dass diese Erkrankungen arbeitsbedingt entstehen.“

Zum Schutz der Beschäftigten müssen hier gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz entwickelt werden. Das kann zum Beispiel durch Arbeitszeitverlagerungen erreicht werden oder auch durch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung. Versicherten, bei denen ein beruflich verursachter Hautkrebs auftritt, bieten die Unfallversicherungsträger ambulante und stationäre Heilverfahren an. Hierfür stehen unter anderem auch die beiden Berufsgenossenschaftlichen Kliniken für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall und Falkenstein zur Verfügung. Schon jetzt gibt es für die Therapie viele Möglichkeiten und im Vergleich zu anderen Tumorerkrankungen gilt der weiße Hautkrebs als gut behandelbar. Wichtig ist auch hier, die Erkrankung früh zu erkennen.

Vier neue Berufskrankheiten

Neben bestimmten Formen des „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung (BK-Nr. 5103) wurden zum 1. Januar 2015 drei weitere neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Es handelt sich dabei um:

Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen (BK-Nr. 1319)

Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel) durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen (BK-Nr. 2113)

Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) (BK-Nr. 2114)

Welche Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag eines wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Beirat reagiert damit auf neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse. Für die Aufnahme in die BK-Liste muss eine Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen Menschen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich stärkerem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Pressemitteilung der DGUV