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Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters

Die Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters, etwa bei einem Herzinfarkt, kann als schwerwiegender Fehler zur Beweislastumkehr im Haftpflichtprozess führen, entschied das Berliner Kammergericht mit Urteil vom 19.5.2016 (AZ: 3 U 173/15).

Hier die Leitsätze des Urteils:

  1. Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer Abklärung durch den Notarzt zugeführt werden.
  2. Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
  3. Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich eines Arztes tätig. Das gestattet eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln (hier: Beweislastumkehr bei schwerwiegendem Behandlungsfehler) im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs.

(Versicherungsrecht 68 (2017) 9: 551–554)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden