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Berufsunfähigkeit orientiert sich nicht nur am Zeitanteil einzelner Tätigkeiten

Bei Abschluss des Vertrages war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Anwaltskanzlei beschäftigt gewesen. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten.

Die Klägerin machte geltend, seit einem Treppensturz mit längerer Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten.

Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die Erklärungen der Sachverständigen, dazu ausgeführt, dass der Klägerin der Nachweis mindestens 50 %-iger Berufsunfähigkeit nicht gelungen sei. Sowohl der neurologisch-psychiatrische Sachverständige als auch der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige hätten für ihr Fachgebiet jeweils nur eine Berufsunfähigkeit von 20 % feststellen können.

Auf der Grundlage des unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkaufslasten habe, so das Berufungsgericht; dies mache aber zeitlich keinen großen Anteil aus. Es ergäben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen festgestellten Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß besessen hätten.

Das aber, kritisiert der BGH, hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand: Das Berufungsgericht hat bei seiner Befassung mit dem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten einen unzutreffenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt.

Ein wesentlicher Bestandteil der von der Klägerin konkret ausgeübten Berufstätigkeit, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, war der vollständige Betrieb der kanzleieigenen Kantine. Dazu gehörte die vollständige und eigenständige Planung und Durchführung des Mittagessens für ca. 15 bis 30 Personen sowie die Durchführung des dafür notwendigen Einkaufs.

Dieser wöchentliche Einkauf ist aber als untrennbarer Bestandteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen, führe die Karlsruher Richter aus. Soweit der Klägerin die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, war ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich vollständig nicht mehr erfüllen können.

Der Sachverständige (!) und ihm folgend das Berufungsgericht hätten deshalb nicht nur danach fragen dürfen, welchen zeitlichen Anteil der Einkauf an ihrer Arbeitsleistung hat, sondern auch in den Blick nehmen müssen, in welchem Ausmaß sich ein gegebenenfalls anzunehmender Wegfall der gesamten Essenszubereitung auf ihre Berufstätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung wirkt, fordert der BGH.

Daher wurde die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob und inwieweit sich die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen einerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und andererseits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonstigen ihr übertragenen Arbeiten, die zum Teil auch noch gewissen Einschränkungen unterliegen, noch eine mehr als 50 %-ige Berufsfähigkeit verblieben ist.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden