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Behandlungsfehler im augenärztlichen Notdienst

Kann der Arzt in einem derartigen Fall allerdings beweisen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis und dem Primärschaden wenn nicht ausgeschlossen, so doch äußerst unwahrscheinlich ist, scheidet die Haftung des Augenarztes gleichwohl aus.

Die lediglich eintägige Verzögerung der sachgemäßen Behandlung einer Iritis rechtfertigt nach der aktuellen Rechtsprechung kein Schmerzensgeld, entschieden die Koblenzer Richter weiter und lehnten – wie bereits zuvor das Landgericht – die Klage des Patienten ab.

(Versicherungsrecht 68 (2017) 14: 890-892)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden