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Editorial

Ein weiterer Themenblock des Heidelberger Gesprächs vom Oktober 2013 befasste sich mit „Neuregelungen zur Organspende“. Die diskutierte Problematik kreiste aber nicht um die aktuell durch Manipulationen bei der Vergabe von Spenderorganen in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Mängel bei der Anwendung der geltenden Richtlinien und deren (offensichtlich mangelhaften) Kontrolle. Zu dieser Problematik hatte sich der Deutsche Ethikrat im September 2013 geäußert und ebenso zu medizinisch-gutachtlichen Fragen Neubestimmungen angemahnt, denen aber zunächst eine öffentliche Debatte um die Formulierung der künftig anzuwendenden Kriterien bei der Organvergabe vorausgehen müsse. Die Pressemitteilung des Deutschen Ethikrates hierzu findet sich unter „Berichte und Informationen“ auf der Seite 114 dieses Heftes abgedruckt.

Die hier im Heft wiedergegebenen Vorträge beschäftigten sich vielmehr mit Problemen von Folge- und Spätschäden nach einer Lebendorganspende, wie sie sich aus der Novellierung des Transplantationsrechtes im Jahre 2012 mit der Schaffung des § 12a SGB VII und dem Versicherungsfall „Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen und Gewebe“ ergeben. Die Referentin Banafsche eröffnet mit einem Überblick über die rechtliche Situation die Betrachtungen, wonach von Freudenstein der Vorrang der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Leistungsgewährung herausgestellt wird und im Gesetz fehlende Abgrenzungskriterien zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erarbeit werden. Die sich für die gesetzliche Unfallversicherung stellenden Probleme erläutet im Folgenden der Beitrag von Woltjen. Den Abschluss des Themenblocks bildet ein transplantationsmedizinischer Aufsatz von Schnitzbauer und Bechstein. In diesem finden sich aus-führliche Informationen zu bei Lebendorganspenden erforderlichen Voruntersuchungen hinsichtlich der Eignung eines Spenders, zu Risiken des Eingriffs und zu möglichen Gesundheitsschäden einer Lebendorganspende.

Die früher bei Begutachtungen nicht unübliche unkritische und auch ausgreifende Anfertigung von Röntgenuntersuchungen („ganzer Mensch in zwei Ebenen“) ist aus Gründen des Strahlenschutzes nicht erst heute obsolet. Klare Indikationen für den Einsatz bildgebender Verfahren sind aber kaum in der Literatur vorgegeben, weswegen sich Schröter und Bohndorf im nachfolgenden Einzelbeitrag des Themas angenommen haben. Im Beitrag finden sich neben grundsätzlichen Betrachtungen auch spezielle Hinweise dazu, welche Untersuchungsmethode heute bei welcher Fragestellung die wichtigsten gutachtlich verwertbaren Informationen erwarten lässt.

Juristische Betrachtungen zum Thema des Vorschadens, hier speziell auf Schäden im Feuerwehreinsatz bezogen, enthält der nachfolgende Beitrag von Molkentin. Unter Bezug auf die hierzu ergangene Rechtsprechung seit den Zeiten des Reichsversicherungsamtes werden diese Urteile vom Autor diskutiert und eine gesonderte Betrachtung dieser Vorschäden für diesen speziellen Tätigkeitsbereich gefordert.

Den Abschluss der Originalarbeiten bilden Ausführungen zur Invalidität in der privaten Unfallversicherung bei Verletzungen der Bauchorgane. Hierzu fehlen in der Literatur weitgehend Vorgaben. In der Arbeit von Ludolph werden entsprechende Vorschläge hierzu unter Diskussion mit im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts und der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden Richtlinien erarbeitet.

E. Losch, Frankfurt/Main