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BGH, Beschluss vom 23.8.2017 – XII ZB 187/17 –

Leitsatz.

Bei der Verlängerung einer Betreuung muss das einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.

Aus den Gründen:

Für die 43jährige Betroffene ist seit 2004 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge und Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen sowie der Gesundheitssorge eingerichtet, ...

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das AG die Betreuung auf der Grundlage der persönlichen Anhörung und eines ärztlichen Zeugnisses verlängert und wieder auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erweitert. Das LG hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt …

Die angegriffene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

Das Landgericht hätte seiner Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung – unabhängig von der gleichzeitigen Erweiterung der Betreuung – nicht das ärztliche Zeugnis vom 20. Juli 2016 zugrunde legen dürfen, weil nicht erkennbar ist, dass die Ärztin die Betroffene vor der Ausstellung des Zeugnisses persönlich untersucht oder befragt hat.

Zwar enthält § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Erleichterung bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts und lässt anstelle eines erneuten Gutachtens ein ärztliches Zeugnis ausreichen. Dieses muss jedoch inhaltlich den Anforderungen des § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG entsprechen (vgl. …). Hiernach hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss …). Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss …). Dasselbe gilt für ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG.

Das vorliegende Zeugnis lässt schon nicht erkennen, von welcher der im Briefkopf aufgeführten Ärztinnen es ausgestellt ist. Auch ergibt sich weder aus dem Zeugnis selbst noch aus sonstigen Feststellungen, dass es auf einer vorher durchgeführten Untersuchung oder Befragung der Betroffenen beruht.

b) Unabhängig davon …

Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel