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OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015 – 17 W 207/14

Leitsatz: Tiermedizinische Gutachten unterfallen nicht dem Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ der Anlage 1 zum JVEG, sondern sind nach wie vor als medizinische Gutachten nach den Sachgebieten M1 bis M3 zu vergüten.

Aus den Gründen:

I.

Mit Beweisbeschluss vom 25. Mai 2013 wurde der Sachverständige Dr. T, Fachtierarzt für Pferde, Fachtierarzt für orthopädische Chirurgie beim Pferd, beauftragt, dazu Stellung zu nehmen, weshalb die Stute S verendet ist ... Die für das schriftliche Gutachten liquidierten 1.917,56 EUR, wobei der Sachverständige einen Stundensatz nach Honorargruppe M 3 des § 9 JVEG in Höhe von 85,00 EUR netto zu Grunde gelegt hatte, wurden angewiesen. Für die Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014 berechnete der Sachverständige 1.278,30 EUR, wiederum auf der Grundlage des vorstehend genannten Stundensatzes. Zu diesem Termin war der Sachverständige durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17. September 2013 geladen worden. Am 1. August 2013 war eine Neufassung des § 9 JVEG in Kraft getreten. Als Nr. 36 wurde die Sachgebietsbezeichnung „Tiere“ hinzugefügt, für die die Honorargruppe 2 anzuwenden ist. Dafür ist ein Stundensatz von 70,00 EUR netto vorgesehen. …

Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 hat das Landgericht Bonn die dem Sachverständigen Dr. T zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 1.278,30 EUR festgesetzt. Es ist der Ansicht, veterinärmedizinische Gutachten seien wie nach bisherigem Recht der Honorargruppe M zuzuordnen und unterfielen nicht dem neuen Sachgebiet „Tiere“ gemäß Nr. 36 der Anlage zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Eine solche Änderung sei der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde. …

II.

Die Beschwerde ist zulässig, § 4 Abs. 3 JVEG, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Für die Honorierung veterinärmedizinischer Leistungen sind wie bisher schon die Honorargruppen M 1 bis M 3 der Tabelle zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (medizinische Gutachten) heranzuziehen. Derartige Tätigkeiten unterfallen nicht dem neu eingeführten Sachgebiet „Tiere“ nach Sachgebiet Nr. 36 (ebenso: LG Kaiserslautern, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 O 74/13 –; LG Hanau, Beschluss vom 30. September 2014 – 9 O 271/13 –; .a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 W 6/14 –; LG Bonn, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 O 16/11 –; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 9 Rdn. 1).

  1. Bei der Bemessung der Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die mündliche Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 19. Mai 2014 vor dem Landgericht ist das ab dem 1. Aug. 2013 geltende Recht anzuwenden, da seine Beauftragung insoweit erst nach dem maßgeblichen Stichtag am 17. Sept. 2013 erfolgt ist, § 24 Satz 1 JVEG.
  2. Nach § 9 JVEG ist die Honorierung dann zu bestimmen, wenn – wie hier – ein besonderer Stundensatz weder vorab verabredet noch dem Sachverständigen zugebilligt wurde.

a) Was den medizinischen Bereich angeht, trennt Anlage 1 zu § 9 JVEG zwischen nicht – medizinischen und medizinischen Gutachten. Die Vergütung für erstere ist den Honorargruppen 1 bis 13, diejenige für letztere den Honorargruppen M 1 – M 3 zu entnehmen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 9 JVEG, Rdn. 34). Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, welches in keiner Honorargruppe genannt ist, dann ist sie – auch im Falle von medizinischen oder psychologischen Gutachten – einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG.

b) Dies vorausgeschickt vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Sachgebietsbezeichnung „Tiere“ unter Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG auch veterinärmedizinische Gutachten erfassen, d. h. derartige Leistungen aus den Honorargruppen M 1 – M 3 herausnehmen wollte.

Zum Einen zeigt schon ein Vergleich mit den Sachgebieten, die wie das Sachgebiet „Tiere“ der Honorargruppe 2 zugeordnet sind, etwa „Gesundheitshandwerk“, „Möbel“ ohne „Kunst und Antiquitäten“, „Rundfunk- und Fernsehtechnik“, „Textilien, Leder und Pelze“, dass es sich eher um handwerkliche Berufe handelt, die ein Hochschulstudium in der Regel nicht voraussetzen. Derartige Sachgebiete sind in der Anlage 1 zu § 9 JVEG höheren Honorargruppen zugeordnet. Dagegen entspricht die Ausbildung des Veterinärmediziners von der Struktur und den Anforderungen her der des Humanmediziners und erfordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Zum Anderen lässt die Zuordnung veterinärmedizinischer Begutachtungen unter die Honorargruppen M 1 – M 3 (Stundensatz: 65,00 EUR, 75,00 EUR, 100,00 EUR) eine bessere Differenzierung zu je nach dem Inhalt des dem Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrags im Einzelfall. Von daher vermag die Argumentation von Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., die Frage, ob die Veterinärmedizin dem Sachgebiet „Tiere“ oder den Honorargruppen M 1 – M 3 unterfalle, sei nicht erheblich, weil der Stundensatz für Honorargruppe 2 70,00 EUR betrage, mithin genau zwischen den Honoraren M 1 (65,00 EUR) und M 2 (75,00 EUR) liege, nicht zu überzeugen.

Es kommt schließlich hinzu, dass in der amtlichen Überschrift zu den Honorargruppen M 1 – M 3 von „medizinischen“ und nicht von „humanmedizinischen“ Gutachten die Rede ist. Hätte der Gesetzgeber mit der Einführung der Sachgebietsbezeichnung Nr. 36 „Tiere“ an der Honorierung der Veterinärmediziner, die nach altem Recht der des Humanmediziners gleichgestellt war, etwas ändern wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er auch die Überschrift entsprechend angepasst hätte.

c) Nach alledem sind weder die Abrechnung des Sachverständigen Dr. T noch der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 rechtlich zu beanstanden, so dass der Beschwerde der Bezirksrevisorin der Erfolg zu versagen ist. …

Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel