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Editorial

In welcher Form der Aufbau eines den Ansprüchen genügenden Gutachtens erfolgen sollte, ist in der Literatur bereits in vielen Veröffentlichungen nachzulesen, ebenso, welche inneren Anforderungen zur Beantwortung der vom Auftraggeber gestellten Fragen zu erfüllen sind. Weniger Beachtung ist bislang aber dem Anteil der sogenannten „Aktenübersicht“ an der Qualität eines Gutachtens gewidmet worden. In diesem Anteil des Gutachtens finden sich in der gängigen Praxis entweder aus dem Akteninhalt herausgenommene einzelne Unterlagen zitiert, wobei man meist nicht erkennen kann, nach welchem Schema diese Auswahl erfolgte. Weiter bekommt man Gutachten zu lesen, die wörtlich und seitenlang einen Großteil des Aktenvorgangs wiedergeben, was dann um so schwerer nachvollziehbar wird, wenn in der zusammenfassenden Diskussion und Beurteilung des Gutachtens kaum oder gar nicht Bezug auf diese umfassende Darstellung genommen wird – besonders dann, wenn auch noch unterlassen wird, die häufig divergierenden Aussagen der aktenkundigen Unterlagen kritisch zu diskutieren. Dem Qualitätseindruck eines Gutachtens ist beides von vornherein abträglich.

Im ersten Beitrag dieser Ausgabe wird hierzu von Philipp der Versuch unternommen, diese rein aufzählend-wiedergebende „Aktenübersicht“ zu einer strukturellen Aktenanalyse weiterzuentwickeln, und damit diesen Teil des Gutachtens klarer zu positionieren und in seiner Bedeutung für die Gesamtbeurteilung der gestellten Fragen auch deutlicher herauszuarbeiten. Damit ist zweifellos ein Mehraufwand an gutachterlicher Arbeit verbunden, der sich aber auf die Qualität der Gutachten positiv auswirken dürfte. Seine Ausführungen betreffen das psychiatrische Fachgebiet, sind aber gedanklich auch auf andere Fragestellungen anzuwenden.

Vom gleichen Autor wird im nächsten Beitrag die Bedeutung von Komorbiditäten und deren Schweregrad bei der Frage der Beurteilung des Leistungsvermögens in Gutachten für die Rentenversicherung bei Vorliegen von Depressionen sowie Angst- und Schmerzerkrankungen diskutiert. Die Berücksichtigung dieser Komorbiditäten erhöhe die Anzahl der festzustellenden Einschränkungen deutlich. Nachfolgend ist im Beitrag von Stevens und Grüner erneut zur Frage der MdE bei psychischen Erkrankungen Stellung genommen. Hier war es in der letzten Zeit zu Kontroversen gekommen, insbesondere zum Vorschlag einer vorrangig diagnosebezogenen Ermittlung dieser MdE. Die Autoren sehen den Ausgang der MdE-Findung mehr in der Bewertung des Ausmaßes von resultierenden Teilhabestörungen, was auch eher dem Ansatz der ICF gerecht würde. In diesem Beitrag finden sich zusätzlich kurze Ausführungen dazu, wie in unseren deutschsprachigen Nachbarländern mit dieser Frage umgegangen wird.

Zu der den orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Gutachter häufig vor Probleme stellenden Frage der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Patellaluxation finden sich im Folgenden ausführliche Betrachtungen von Strich. Das Problem werde sich bei einer „motorischen Verkümmerung“ (Autor) der nachwachsenden Generation immer häufiger stellen. Wie mit dieser Frage der Abgrenzung der Anteile dispositioneller Faktoren zu Unfallereignissen in der kausalen Bedeutung für das Krankheitsbild umgegangen werden kann, wird hier erläutert.

Mit den Gutachter allgemein interessierenden Fragen zum neuen Sachverständigengesetz von 2015 beschäftigt sich der die Ausgabe abschließende Beitrag von Becker. Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf in der Öffentlichkeit vorgebrachte Kritik an der Neutralität und Qualität von Gutachtern. Man vermisst allerdings auch hierin im Wesentlichen weitergehende Vorgaben zur angestrebten Sicherung dieser Qualität, das im Gesetz zukünftig vorgeschriebene Verfahren zur Auswahl von Gutachtern, zu Fragen der Befangenheit und Fristen kann hierzu erst einen Anfang darstellen. Mit dieser Frage hatte sich auch das „Heidelberger Gespräch“ 2015 beschäftigt, Vorschläge zu einer Qualitätsverbesserung im Beitrag von Gresser können in MedSach-Heft 5 dieses Jahrgangs nachgelesen werden. Mit dem Problem unberechtigter und unbegründeter Vorwürfe an Gutachter beschäftigt sich zusätzlich ergänzend der Beitrag von Schröter in der Rubrik „Leserforum“ dieser Ausgabe.

Für einen Eintrag in den Kalender des Jahres 2017 kann schon mitgeteilt werden, dass das diesjährige Heidelberger Gespräch (das nunmehr 30.) am 14.9. und 15.9. stattfinden wird.

E. Losch, Frankfurt/Main

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