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Die Berufskrankheiten-verordnung (BKV)

Mehrtens/Brandenburg,

Ergänzbare Sammlung der Vorschriften, Merkblätter und Materialien. Handkommentar aus rechtlicher und medizinischer Sicht für Ärzte, Versicherungsträger und Sozialgerichte.

Loseblatt-Kommentar einschließlich Ergänzungslieferung 1/15, 1 Ordner EURO (D) 80,-; Erich Schmidt Verlag Berlin. ISBN 978 3 503 01497 2

Die Beurteilung von Berufskrankheiten gehört zu den besonders schwierigen Bereichen der ärztlichen Begutachtung. Hier benötigt der Sachverständige in besonderem Maße auch die Hilfe bei der Erfassung der Rechtsgrundlagen. Diese bieten Mehrtens/Brandenburg in besonderer Weise.

Nach einer Sammlung der Texte der Berufskrankheiten-Verordnung mit der Anlage 1 (Liste der Berufskrankheiten) und der Anlage 2 (BK-Nr. 4114) und der Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent befasst sich der Kommentar mit den Vorschriften des SGB VII § 9 (Berufskrankheit), § 12 (Versicherungsfall einer Leibesfrucht), § 44 (Pflege), § 56 (Voraussetzung und Höhe des Rentenanspruchs), § 63 (Leistungen bei Tod), § 193 (Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Unternehmer) und § 202 (Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten).

Es folgen eine Kommentierung der Berufskrankheiten-Verordnung sowie anschließend eine Einführung in die Systematik der Berufskrankheitenliste und über die Bedeutung der Merkblätter zu den einzelnen Berufskrankheiten. Diese Merkblätter sind im Folgenden ebenfalls wiedergegeben. Nicht minder interessant ist die Statistik der Erkrankungen über die verschiedenen Berufskrankheiten sowie die Wiedergabe des Textes der 1. bis 8. Änderung der Verordnung der Berufskrankheiten-Verordnung. Die Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die europäische Liste der Berufskrankheiten fehlt ebenso wenig wie das Übereinkommen Nr. 161 der internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1985 über den betriebsärztlichen Dienst. Schließlich sind auch die Unfallverhütungsvorschriften des SGB VII aufgezeigt mit ihren Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100).

Wer das Werk nutzt, ist also gewappnet im Hinblick auf die von ihm geforderte sachverständige Mitwirkung bei den notwendigen Entscheidungen.

O. E. Krasney, Kassel