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Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet, ist damit auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel "Nicotinell" ohne Erfolg geblieben. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.


Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 2 SGB V Leistungen
(…)
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen
Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren
Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch
eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine
nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare
positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse
erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine
Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde
Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung
wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
§ 27 SGB V Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die
Krankenbehandlung umfasst
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und
psychotherapeutische Behandlung,
(…)
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
(…)
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
§ 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1)
(…)
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren
Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der
sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur
Verbesserung des Haarwuchses dienen.
§ 43 SGB V Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2
bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende
Leistungen zu erbringen sind,
(…)
2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch
Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind
einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder
leistet.
(…)

 

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Kassel