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Ermittlung des medizinischen Standards im Arzthaftungsprozess

Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.4.2014 (AZ: VI ZR 382/12) entschieden hat. Das Gericht darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Gutachten oder gar entgegen den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.

Auch bei der juristischen Einstufung eines Behandlungsfehlers als „grob“ muss diese in vollem Umfang durch die vom medizinischen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden; sie muss sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden