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Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger nach der
Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von März 2006 bis
Mai 2010 die folgende Regelaltersrente weiterhin nur unter Anwendung eines
abgesenkten Zugangsfaktors - 0,847 anstelle von 1,0 - bewilligt; die vorzeitig
bezogene Rente wurde dem Rentenversicherungsträger vom
Haftpflichtversicherer jedoch vollständig erstattet.

Die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen ist zu Unrecht erfolgt, wie der
13. Senat des Bundessozialgerichts entschied. Er bestätigte deshalb das Urteil
des Sozialgerichts Braunschweig, das die Beklagte zur Gewährung einer
Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0
verurteilt hatte. Rechtsgrundlage ist insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 SGB VI unmittelbar. Er sieht eine Erhöhung des monatlichen
Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch
genommen wird. Die Regelung ist hier jedoch analog anzuwenden. Der
Gesetzgeber hat die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei
einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in
Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick
genommen. Diese planwidrige Regelungslücke ist - zumindest in Fällen wie
dem vorliegenden - sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der
grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der
Regelaltersrente zu schließen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 77 Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei
Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte
bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche
Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2)¹ Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von
persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
1. …
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um
0,003 niedriger als 1,0 ….
(3)¹ Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen
Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor
maßgebend…….³ Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen
haben, um 0,003 …
je Kalendermonat erhöht.

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Kassel