Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Behandlung durch Allgemeinmediziner darf durch Facharzt begutachtet werden

Der beklagte Arzt hatte bei einem Patienten trotz sukzessivem kritischem PSA-Anstieg über 2½ Jahre bis knapp unterhalb des kritischen Grenzwerts von 4,00 ng/ml keinen Anlass für weitere Maßnahmen gesehen, kritisierte der vom Gericht als Gutachter bestellte Urologe. Dass hier nicht eine weitere PSA-Bestimmung spätestens nach 6 Monaten angeraten wurde, sei ein eindeutiger Verstoß gegen die fachärztliche Kunst.

Die von dem beklagten Arzt durchgeführte Krebsvorsorgeuntersuchung fällt in das Fachgebiet der Urologie. Insofern stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fachgleicher Begutachtung dar, die gerichtliche Entscheidung auf eine fachurologische Begutachtung zu stützen, erklärte das OLG.

Bietet ein Arzt eine bestimmte Krebsvorsorgeuntersuchung an, ist zu verlangen, dass er sich mit den einschlägigen Leitlinien und allen zur Verfügung stehenden medizinischen Erkenntnissen vertraut macht, um eine möglicht sichere Beurteilung zu gewährleisten. Deshalb kommt es für die rechtliche Bewertung einer ärztlichen Untersuchung, die darauf abzielt, ein Prostatakarzinom möglichst frühzeitig zu erkennen, nicht darauf an, dass ob der Behandler ein Allgemeinmediziner oder ein Urologe ist.

(Versicherungsrecht 68 (2017) 17: 1084-1086)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

Tags