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BRCA 1-/BRCA 2-Mutation als Krankheit i. S. der GKV

Besonderheiten bei der prophylaktischen Mastektomie aufgrund von BRCA 1- oder BRCA 2-Mutationen und familiärer Belastung erwachsen daraus, dass zur vorbeugenden Behandlung des Erkrankungsrisikos durch eine prophylaktische Mastektomie in gesunde Organsysteme eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff zur mittelbaren Krankenbehandlung ist jedoch alternativlos, da es nach derzeitigem Kenntnisstand an anderen Maßnahmen zur Prophylaxe fehlt. Unter dieser “Voraussetzung der Alternativlosigkeit“ haben die vom Mammakarzinom-Risiko betroffenen GKV-Versicherten einen Anspruch auf eine prophylaktische Mastektomie mit indizierter Brustrekonstruktion, um die Verschlimmerung ihrer Erkrankung (d. h. die Entwicklung eines manifesten Mammakarzinoms) zu verhindern. Der Anspruch der betroffenen Versicherten (mit der in Fachkreisen anerkannt geforderten familiären Belastung) auf eine notwendige Krankenbehandlung erstreckt sich auch auf die Feststellung einer BRCA 1- oder BRCA 2-Gemutation, um die Krankheit zu erkennen. Die Aktualität dieser Fragestellung wird, so Hauck, durch einen “beihilferechtlichen Parallelfall“ verdeutlicht: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) ist bereits das Vorhandensein einer BRCA 2-Genmutation als behandlungsbedürftige Krankheit i. S. der Beihilfeverordnung anzusehen. (Hauck, E.: Erkrankungsrisiko als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung? Neue Juristische Wochenschrift 69 (2016) 37: 2695-2700) G.-M. Ostendorf, Wiesbaden