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Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 15. Dezember 2015, aufgrund mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen. Die Anwendungsbeschränkung „in der palliativen Therapie" gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfügt über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.

Medieninformation des Bundessozialgerichts, Kassel

 

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 SGB V Leistungen

(1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, … 2Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. …

§ 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

(1) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. 3Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. …

(3) … 2Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. …

§ 12 AM-RL

(6) 1Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete (seit 21.6.2012: und Anwendungsvoraussetzungen) nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. …

Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie - Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)

… Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: …

32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie

von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.