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Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig

Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Erst zum 1. August 2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro. 

Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung  seines  63. Lebensjahres  beim  Rentenversicherungsträger  - Deutsche Rentenversicherung Rheinland -  zu  stellen.  Klage  und  Berufung  des  Klägers  blieben  erfolglos.  Die  Vorinstanzen  hielten seine  Aufforderung  zur  Antragstellung, die als Verwaltungsakt  erfolgt  sei, durch das  Jobcenter für rechtmäßig.

Während  des  gegen  die  Aufforderung  zur  Rentenantragstellung  laufenden  Klageverfahrens  hat  das Jobcenter am 8. Juli 2013 unter Berufung auf § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen  Antrag auf vorzeitige Altersrente  gestellt. Gegen den  wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers erteilten ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015 entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen  auffordern  und  bei  unterbliebener  Mitwirkung  für  den  Leistungsberechtigten  den  Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen  Altersrente  nach  Vollendung  des  63. Lebensjahres  trotz  der  mit  ihr  verbundenen  dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten  Ausnahmetatbestände  eingreift.  Im  Rahmen  seiner  Ermessensausübung  hinsichtlich  des  Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.

Az.:  B 14 AS 1/15 R  K.  ./.  Jobcenter Duisburg
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