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Berufskrankheiten-Verordnung geändert

Zu den neu aufgenommenen Krankheiten gehören:

  1. die chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien, ein farbloses Gas, das insbesondere zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung verschiedener Kunst-Kautschuksorten sowie in der Kunststoffindustrie verwendet wird.
  2. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen arbeitsbedingt vor allem in Kokereien und Teerraffinerien, in der Elektrographitindustrie, im Straßenbau sowie bei der Schornsteinreinigung.
  3. Auch aufgenommen wurde die "Fokale Dystonie" als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität.

Weiterhin wurden zwei Berufskrankheiten erweitert: Die Berufskrankheit Nummer 4113 (Lungenkrebs durch PAK) um die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" und Berufskrankheit Nummer 4104 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbest) um "Eierstockkrebs".

Die fünf Erkrankungen konnten aufgrund der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bereits vor der Änderung der Verordnung als so genannte Wie-Berufskrankheiten anerkannt werden.

Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Erkrankung zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die Unfallversicherung Leistungen von der medizinischen Versorgung, über Rehabilitation bis hin zur sozialen und beruflichen Reintegration.

Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Berlin