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Aktuelle Urteile – kurz referiert

In der Zeitschrift „Versicherungsrecht“ wird immer wieder ausführlich über Urteile berichtet, die auch für den medizinischen (Gerichts-)Sachverständigen interessant sind.

Hier eine Zusammenstellung einiger kurzer Referate über entsprechende Publikationen in den letzten Monaten zur Haftpflicht, insbesondere Arzthaftpflicht, sowie zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Haftpflicht

Psychische Gesundheitsverletzung eines Polizisten durch Amoklauf

Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzuordnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.4.2018 (AZ: VI ZR 237/17, Zweibrücken) und revidierte damit das vorherige Urteil eines Oberlandesgerichts.

Hintergrund war der Amoklauf eines ehemaligen Schülers an einer berufsbildenden Schule. Der Täter, der an einem Klinefelter-Syndrom leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hatte, hattte einen Lehrer mit fünf Messerstichen getötet, einen weiteren Lehrer zu Boden geschlagen, Feueralarm ausgelöst (um damit Chaos zu verursachen) und mehrere Schüsse aus einer Schreckschusspistole abgegeben. Er ließ sich dann von Polizisten unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen festnehmen.

Bei einem der Polizisten kam es infolge dieses Amoklaufs zu einer Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung, welche zu einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und zu einer Dienstunfähigkeit für die Dauer von drei Wochen führte.

Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie diesem Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen (und verbreitet werden), besteht i. R. der gebotenen wertenden Betrachtung kein Grund, die psychischen Auswirkungen des Geschehens auf einen daran unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der „Zurechnung an den Schädiger“ auszunehmen, entschieden die Karlsruher Richter.

Zwar gehört es zur Ausbildung und zum Beruf eines Polizeibeamten, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten. Das Risiko, dass er aus einer solchen Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein der Sphäre des Polizeibeamten zuzuordnen.

Das Verhalten eines Amokläufers – wie hier des Beklagten – zeichnet sich durch ein hohes Maß an Aggressivität gegenüber nicht nur der körperlichen, sondern auch der seelischen Unversehrtheit der Betroffenen aus. Dem Amokläufer das Haftungsrisiko für die psychischen Auswirkungen seines Tuns insoweit abzunehmen, als davon Polizeibeamte betroffen sind, lässt sich bei wertender Betrachtung nicht rechtfertigen, so der BGH.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 13: 829–830)

Arzthaftpflicht

Fehlende Abklärung bei Appendizitis-Verdacht ist ein Befunderhebungsfehler

Wenn ein Arzt bei Bauchschmerzen mit Verdacht auf akute Appendizitis nach körperlicher Untersuchung lediglich rät, der Patient solle sich bei Persistenz oder Verschlechterung der Beschwerden sofort in einem Krankenhaus vorstellen, liegt der Schwerpunkt des ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 15.11.2017 (AZ: 5 U 86/17).

Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen hätten die Bauchschmerzen durch Bestimmung von Laborwerten und eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens weiter abgeklärt werden müssen, so das OLG. Falls Laborwerte vor dem Wochenende nicht zu erhalten waren und dem Arzt eine entsprechende Ultraschalldiagnostik mangels eigener Expertise nicht möglich war, hätte er den Patienten zur Durchführung dieser Untersuchungen an ein Krankenhaus überweisen müssen.

Allein durch den vom Arzt behaupteten (jedoch nicht dokumentierten und somit nicht nachgewiesenen) Rat, sich bei Persistenz oder Verschlechterung der Beschwerden sofort in einem Krankenhaus vorzustellen hat dieser die – ihm nach fachärztlichem Standard obliegende – Verpflichtung nicht erfüllt, erklären die Kölner Richter. Geschuldet war dagegen die konkrete und unbedingte Empfehlung, ein Krankenhaus zur weiteren Diagnostik aufzusuchen. Das gilt gerade auch unter dem Aspekt, dass bei einer akuten Appendizitis nach Ausführungen des Sachverständigen ein undulierender Verlauf und eine geringer ausgeprägte Schmerzsymptomatik bei beginnender Perforation typisch sind.

Aus diesem Befunderhebungsfehler ergibt sich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 18: 1129–1130)

Aufklärungspflicht besteht nur hinsichtlich bekannter Risiken

Eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die zum Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind, lautet der erste Leitsatz eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.5.2018 (AZ: VI ZR 370/17, Frankfurt/M.). War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht insoweit keine Aufklärungspflicht.

War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung, führte der dazu BGH aus.

Kommentar:

Dass nur über solche Risiken aufgeklärt werden muss (bzw. aufgeklärt werden kann), die zum Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt waren, versteht sich eigentlich von selbst. Dass der BGH diesen Grundsatz extra betont, zeigt aber, dass Instanzgerichte sich offenbar immer wieder darüber hinwegsetzen und im Nachhinein eine Aufklärung über erst später bekannte Risiken und mögliche Komplikationen fordern.

Hier hat der medizinische Gerichtssachverständige eine besondere Verpflichtung, herauszuarbeiten, welche Risiken dem behandelnden Arzt zur Zeit der Behandlung (in der Regel mehrere Jahre vor der Gutachtenerstellung) bekannt sein mussten. Das hatte der Sachverständige in diesem Fall auch getan; seine Ausführungen waren vom Instanzgericht aber nicht entsprechend gewürdigt worden.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 16: 1001–1003)

Anforderungen an die Aufklärung bei nur relativ indizierter LWS-Operation

Bei einer relativen Indikation zu einer Operation an der Lendenwirbelsäule bedarf es einer dezidierten Aufklärung über die echten Alternativen einer konservativen Behandlung, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.12.2017 (AZ: 26 U 3/14; nicht rechtskräftig).

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muss ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Je weniger dringlich sich der Eingriff – nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für den Patienten darstellt, desto weitgehender sind das Maß und der Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht.

An die Aufklärung bei einer relativen Operationsindikation sind zudem besondere Anforderungen zu stellen, wenn der konservative Therapieansatz zu kurz gewählt worden ist und eine konservative Behandlung nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen eine echte Behandlungsalternative dargestellt hat, so die Hammer Richter.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 16: 1004–1008)

Aufklärungsbogen ist nur Indiz für Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs

Im Arzthaftpflichtprozess ist ein unterzeichneter Aufklärungsbogen nur ein Indiz für Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 17.1.2018 (AZ: 5 U 861/17).

Hier die Leitsätze des Urteils:

  1. Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann nicht allein aufgrund der vorgelegten Aufklärungsbögen ausgegangen werden. Diese können allenfalls ein Indiz für Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs bieten. Sie sind jedoch kein Beleg dafür, dass tatsächlich ein ausreichendes Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.
  2. Die Bestimmung des (streitigen) notwendigen Aufklärungsumfangs bedarf einer Hinzuziehung des Sachverständigen.
  3. Kann der Patient wegen Verständigungsschwierigkeiten dem Aufklärungsgespräch nicht folgen, fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung, die Grundlage einer wirksamen Einwilligung sein könnte.
  4. Für die Beurteilung, ob ein sogenannter echter Entscheidungskonflikt vorgelegen hat, ist zunächst zu klären, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte haben müssen.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 15: 937–939)

Muskelbiopsie durch Assistenzarzt ist zulässig

Welche Leistungen in einer Klinik durch einen Facharzt vorgenommen werden müssen, und welche auch (unter fachärztlicher Anleitung) durch einen Assistenzarzt erfolgen dürfen, ist immer wieder strittig.

Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 29.1.2018 (AZ: 5 U 50/17) kann jedenfalls eine diagnostische Muskelbiopsie in einer Größe von bis 30 mm x 5 mm x 5 mm als niedrig-komplexer Eingriff ohne Weiteres auch durch eine Assistenzärztin unter Aufsicht eines Oberarztes durchgeführt werden. Der Patient muss auch nicht vorher drüber aufgeklärt werden, dass der Eingriff durch eine Assistenzärztin vorgenommen wird.

Nach diesem Hinweisbeschluss hat das OLG Köln die Berufung des Klägers gegen das vorhergehende Urteil des Landgerichts, welches die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen hatte, durch Beschluss vom 21.3.2018 (AZ: 5 U 50/17) zurückgewiesen.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 14: 878–879)

Private Berufsunfähigkeitsversicherung – Bedeutung des Berufsbildes

Berufsunfähigkeit ist ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitlichen Komponenten zusammensetzt. Entsprechend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 12.6.1996 (AZ: IV ZR 116/95, Frankfurt/M.) gefordert, dass das Gericht dem medizinischen Sachverständigen als außermedizinischen Sachverhalt vorgeben muss, wie das Arbeitsfeld des zu begutachtenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Zur Frage, welche Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes zu stellen sind, wird nun immer wieder von gerichtlicher Seite Stellung genommen.

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes und Hinweispflicht des Gerichts

Zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit reicht es (im Zivilprozess wegen Klage gegen die private Berufsunfähigkeitsversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 25.1.2018 (AZ: 3 U 179/15).

Falls festgestellt werden soll, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es im Einzelnen an ihn stellt. Als Sachvortrag muss eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.

Jedenfalls muss der medizinische Sachverständige wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverstand er seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat.

Falls der Kläger hierzu „unzureichend vorträgt“, also keine differenzierte Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit liefert, trifft das Gericht eine sogenannte Hinweispflicht (gem. § 139 Zivilprozessordnung). Wird dies nicht beachtet, sondern die Klage „sogleich und für die Parteien überraschend“ abgewiesen, liegt ein zur Zurückweisung führender schwerer Verfahrensfehler vor.

Dieser Verpflichtung war das in der Vorinstanz zuständige Landgericht jedoch nicht nachgekommen, sondern hatte – trotz nur unzureichender Schilderung der beruflichen Tätigkeit (Vorstandsvorsitzender eines international tätigen Unternehmens) – die Klage auf Berufsunfähigkeit abgewiesen. Daher muss, so die Frankfurter Richter, in einem weiteren Verfahren das Landgericht dem Kläger zunächst Gelegenheit geben, einen „den höchstrichterlichen Grundsätzen genügenden Vortrag“ zu Art und Umfang der vormaligen Tätigkeit zu halten.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 17: 1051–1052)

Keine überspannten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes

Im Zivilprozess zur Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen gestellt werden, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 27.3.2018 (AZ: 4 U 1519/17). Es dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolge, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben.

Ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten muss an eine vom Gericht vorzugebende nachvollziehbare Berufsbeschreibung anknüpfen. Dabei muss das Gutachten zu den (als außermedizinischer Sachverhalt vorgegebenen) prägenden Merkmalen des Hauptberufs im Einzelnen Stellung nehmen. Eigene Ermittlungen des Sachverständigen zu sog. „außermedizinischen Anknüpfungstatsachen“ sind dagegen nicht zulässig.

Als Sachvortrag des Versicherten, der den Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend machen will, genügt dazu nicht die Angabe von Berufsbild und Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsplatzbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden, wie aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht.

Allerdings darf die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen nicht durch übersteigerte Anforderungen erschwert werden. War der Versicherte als Koch in einem Eiscafé tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann, so die Dresdener Richter.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 15: 920–923)

Anforderungen an die Beschreibung des Verweisungsberufs bei abstrakter Verweisung

Falls der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer abstrakt auf einen anderen Beruf verweist, muss er die Anforderungen an diesen Verweisungsberuf so detailliert beschreiben, dass der Versicherungsnehmer darauf erwidern kann, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 4.5.2018 (AZ: 20 U 178/16).

Kommt es auf Einzelheiten des Verweisungsberufs an (hier: Tätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen / Verwaltungen), muss der Versicherer dazu vortragen, etwa mit konkreten Angaben zu Umfang und Häufigkeit von beispielsweise Überkopfarbeiten, wenn der Versicherungsnehmer an einem chronisch-degenerativen HWS- und LWS-Syndrom leidet und deswegen in der Tätigkeit als Betriebsschlosser berufsunfähig ist.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 17: 1052–1055)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden 

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