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Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel

Bei Entlassung aus dem öffentlichen Dienst auf eigenen Antrag hat ein Beamter keinen Anspruch auf Leistungen seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei vereinbarter Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13.2.2017 (AZ: I-4 U 195/16).

Hier die Leitsätze des Gerichts:

  1. Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel setzt voraus, dass der Beamte ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Wird ein Beamter auf eigenen Antrag aus den öffentlichen Dienst entlassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  2. Dies gilt bei einer solchen Klausel auch dann, wenn der Beamte ohne seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden wäre, da die allein gesundheitsbedingte Entlassung durch den Dienstherrn als formaler Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers ist.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 1: 21–22)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden