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Editorial

Die äußere Form und der Ablauf der Erstattung eines Gerichtsgutachtens haben sich in den letzten Jahrzehnten (oder sogar noch länger) nur wenig geändert. Es kommt ein mehr oder weniger großes Paket mit mehreren Akten durch einen Zustelldienst, ferner ein mehr oder weniger ausführliches Anschreiben zur Beauftragung und den mit dem Gutachten zu antwortenden Beweisfragen. Das Gutachten wird nach der Untersuchung diktiert, geschrieben, unterschrieben und zusammen mit den Akten dem Gericht mit der Paketpost wieder zurückgeschickt. Auch an diesem Ablauf der Erstattung eines Gutachtens wird nun die Digitalisierung nicht spurlos vorbeigehen. Man wird erwarten können, dass der Gutachter in Zukunft sämtliche Unterlagen nicht mehr analog, sondern nur noch digital zugestellt bekommt, und ebenso digital sein Gutachten dem Gericht wieder zurücksenden wird. Wieweit der elektronische Rechtsverkehr bislang bereits fortgeschritten ist und welche Entwicklungen auch gerade für den Gutachter in Zukunft noch zu erwarten sind, wird in dieser Ausgabe im Beitrag von Müller dargestellt. Dem Leser dieses Beitrags werden die in dieser Zeitung bislang ungewohnten Fußnoten auffallen. Von juristischen Lesern war immer wieder kritisiert worden, dass nur diese Form der Abfassung eines Beitrags mit Fußnoten beim Lesen einen sinnvollen Gesamtzusammenhang juristischer Ausführungen ermöglicht, nicht aber die ansonsten in dieser Zeitschrift übliche Form mit Endnoten. Für rein juristische Texte hat daher die Redaktion die Autorenrichtlinien entsprechend geändert.

Zu den vielfach auch in dieser Zeitschrift schon dargestellten Problemen in der Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung wird im Beitrag von Philipp noch einmal Stellung genommen. Hingewiesen wird von ihm auf die Häufigkeit von Komorbiditäten bei dieser Diagnose und die für den Gutachter bei kausalen Abwägungen hieraus erwachsenden Notwendigkeiten einer Abtrennung. Von Hempfling und Mitautoren werden Grundlagen der Beurteilung von Verletzungen der Rotatorenmanschette dargestellt, weiter Veränderungen herausgearbeitet, deren Vorhandensein bei der Begutachtung einer Schulterverletzung erfüllt sein müssen, um einen Unfallzusammenhang begründen zu können. Zu Problemen der speziellen Invaliditätsbemessung dieser Schulterschäden vor der Rechtsprechung des BGH in der privaten Unfallversicherung hatten Ludolph und Schröter in der Ausgabe 2/2016 dieser Zeitschrift Stellung genommen (ergänzend hierzu auch noch Klemm et al. im Leserforum der Ausgabe 4/2016).

Nirgends finden sich anerkannte Aussagen zur Frage, was ein Mensch in einem bestimmten Alter an Leistung erbringen können sollte. Im Beitrag von Schmidt werden zu dieser Frage Vorschläge zu Äquivalenzmerkmalen zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit in der privaten Unfallversicherung zur Diskussion vorgestellt, die eine für den Auftraggeber nachvollziehbare Beurteilung durch den Gutachter ermöglichen sollen.

E. Losch, Frankfurt/Main

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