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Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.10.2012 – L 5 SF 64/11 KO

Leitsatz:

Zur Bemessung des Zeitaufwandes für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens insbesondere hinsichtlich Aktenstudium, Ausarbeitung, Diktat und Korrektur.

Aus den Gründen:

(1–2) I. Streitgegenstand … war die Anerkennung einer Berufskrankheit ... Mit Beweisbeschluss … ernannte der 1. Senat des LSG den Antragsteller … zum Sachverständigen nach § 109 SGG. ...

(3) Mit Kostenrechnung vom 8. September 2010 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 3.175,88 EUR geltend, die er hinsichtlich des Zeitaufwandes von 34 Stunden à 85,00 EUR wie folgt aufschlüsselte: Aktenstudium 14 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte und klinisch-körperliche Untersuchung 7 Stunden, Abfassen des Gutachtens 8 Stunden, Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Als Ersatz für Schreibauslagen forderte der Antragsteller 28,70 EUR, für Ablichtungen machte er 30,30 EUR, für Porto 8,45 EUR und für Sachkosten 218,43 EUR geltend.

(4–8) Der Kostenbeamte des LSG kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 2.556,14 EUR. ... Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 11. August 2011. ...

(9–12) II: … Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 31. August 2010 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 2.938,64 EUR festzusetzen. …

(13) Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(14) Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; Thüringer LSG, Beschluss vom 28. Dezember 2011, L 6 SF 1586/11 E; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B, m.w.N.).

(15) Wegen der Vielfalt der möglichen Sachverhalte, die einer Begutachtung zugrunde liegen können, ist es aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Gleichbehandlung geboten, eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen und einen objektivierenden Maßstab zu entwickeln, der für alle Sachverständigenentschädigungen gleichermaßen gilt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Daher beschränkt sich die Überprüfung der Kostenrechnung regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung anhand dieses objektivierenden Maßstabs. Kostenrechtlich ist dabei ohne Belang, dass der Antragsteller die von ihm vor Erstellung des Gutachtens geschätzten voraussichtlichen Kosten dem Gericht mitgeteilt hat, solange das geforderte Honorar diese Schätzung nicht übersteigt. Grundlage des Vergütungsanspruchs kann nur der tatsächlich objektiv erforderlich gewesene und nicht ein vorab vom Sachverständigen lediglich geschätzter Zeitaufwand sein.

(16) In Anwendung dieses objektivierenden Maßstabs ist nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG im bereits genannten Beschluss vom 17. Juli 2009 bisher davon ausgegangen worden, dass ein Sachverständiger bei seinem Aktenstudium grundsätzlich zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Dieser Arbeitsaufwand sollte keine starre Grenze darstellen, sondern einen Anhaltspunkt geben, von dem im Einzelfall abgewichen werden konnte. Die Plausibilitätskontrolle sollte sich nach der Anzahl handschriftlicher Notizen, schwer lesbarer Kopien, eng oder klein beschriebener Seiten, fremdsprachlicher Texte, medizinischer Befunde, ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie dem gestellten Beweisthema richten. Diese Rechtsprechung des 1. Senats ist grundsätzlich sachgerecht, sie ist allerdings dahingehend zu modifizieren, dass die genannten Kriterien für die Plausibilitätskontrolle innerhalb des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde darüber entscheiden, wie viele Seiten je Stunde zugrunde zu legen sind. Bei einem durchschnittlichen Fall wären dies dann 125 Seiten je Stunde. Eine Entschädigung außerhalb des Rahmens kommt nur in extremen Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung in Betracht. Mit dieser Modifizierung hält der jetzt für die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss zuständige Senat an der zitierten Rechtsprechung des 1. Senats im Grundsatz fest. Dies gewährleistet eine objektivierte Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen, wobei durch die Plausibilitätskontrolle berücksichtigt wird, dass ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand entweder zu Gunsten des Sachverständigen zum Tragen kommen kann oder aber im umgekehrten Fall eine Kürzung im Einzelfall vorzunehmen ist.

(17) Gemessen an den genannten Grundsätzen ist für das Aktenstudium der mit der Kostenrechnung vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für das Studium der vom Gericht zur Verfügung gestellten 1.400 Blatt Akten plausibel. Die Ausschöpfung des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde ist hier nachvollziehbar, weil der Antragsteller zur Beantwortung der Beweisfrage mehrere Gutachten und die gesamten Einzelheiten des Sachverhalts alle medizinischen Fachgebiete und den arbeitstechnischen Bereich betreffend zur Kenntnis nehmen und auswerten musste.

(18) Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzulegen. Hierfür geht der Senat in Übereinstimmung mit dem oben genannten Beschluss des 1. Senats von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5. Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Eine Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge.

(19) Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachterlichen Ausführungen zu verfassen. Der 1. Senat hat in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss jedenfalls im Falle eines Gutachtens der Honorargruppe M3 (offen gelassen für M2-Gutachten) eine Parallele zum Verfassen eines Urteils gezogen und ist unter Einbeziehung seiner Erfahrungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert. Diese Rechtsprechung setzt der Senat grundsätzlich fort, wobei allerdings zu beachten ist, dass nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können; also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Soweit eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt, muss die eigentliche Beurteilung herausgefiltert werden. Nur diese Seiten werden mit einer Standardseite pro Stunde vergütet (so auch Thüringer LSG, ebenda; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 15 SF 396/09), und das unabhängig von der Honorargruppe. Die Schwierigkeit des Gutachtens an dieser Stelle als Kriterium zu beachten, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der Schwierigkeit des Gutachtens bedeuten; nämlich einmal hinsichtlich der Zeit und zum anderen hinsichtlich des Stundensatzes.

(20) Dies zugrunde gelegt, kann lediglich ein Zeitaufwand von sieben Stunden als plausibel angenommen werden. Die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen findet sich auf den Seiten 23 bis 34 des Gutachtens. Diese sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Sie enthalten nach den eben genannten Kriterien keine Passagen, die herauszufiltern wären. Soweit Befunde und Berichte aus den Akten wiederholt werden, war dies zum Verständnis der gutachterlichen Bewertung erforderlich. Grundsätzlich sind allerdings Wiederholungen des Akteninhalts mit dem Zeitaufwand für das Aktenstudium bereits abgegolten. Die Niederschrift über das Ergebnis der Befragung und der Untersuchungsbefunde wurde ebenfalls bereits mit dem entsprechenden Zeitaufwand abgegolten.

(21) Die Seiten 23 bis 34 des Gutachtens weisen durchschnittlich 1.200 Anschläge auf. Sie entsprechen demnach 7 Standardseiten, so dass ein Zeitaufwand von 7 Stunden plausibel ist.

(22) Auch bei dem Rechnungsposten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist wiederum aus den bereits genannten Gründen die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen.

(23) Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren, denn dieser hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der Schreibkraft ab. Da das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört und an dieser Stelle zu entschädigen ist, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats in Übereinstimmung mit dem 1. Senat im oben genannten Beschluss etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.

(24) Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eingearbeitete Schreibkräfte beschäftigt, die sich mit den medizinischen Fachbegriffen auskennen. Außerdem verfügen die eingesetzten PCs über Korrekturprogramme, die Schreibfehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von Schreib- und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet (so auch Bayerisches Landessozialgericht, ebenda). Hat der Antragsteller bei ca. 39.000 Anschlägen demnach 19,5 Standardseiten (34 Zeilen x 60 Anschläge) diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamten angesetzte Wert von 3,25 Stunden als angemessen.

(25) Außerdem sind – wie vom Antragsteller abgerechnet und vom Kostenbeamten nicht beanstandet – 7 Stunden für Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung zu vergüten.

(26) Der geltend gemachte Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorargruppe M3, die eine Vergütung von 85,00 EUR je Stunde vorsieht, ist plausibel, denn es handelt sich um ein Gutachten, mit dem mehrere medizinische Fachgebiete übergreifend Kausalitätsfragen der Erkrankung der Versicherten zu erörtern waren.

(27) Bei einem mithin zu entschädigenden Zeitaufwand von insgesamt 31,5 Stunden zu je 85,00 EUR ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch von 2.677,50 EUR. Außerdem sind Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für 39 mal 1.000 Anschläge zu je 0,75 EUR von insgesamt 29,25 EUR und Aufwendungen für die Anfertigung von Ablichtungen nach § 7 JVEG für 50 Ablichtungen je 0,50 EUR und für 36 Ablichtungen zu je 0,15 EUR von insgesamt 30,40 EUR zu ersetzen sowie 8,45 EUR Porto. Hinzu kommt ein Honorar für besondere Leistungen gemäß § 10 JVEG (Sachleistungen) in Höhe von 193,04 EUR, wobei die durchgeführten Sachleistungen nach den GOÄ-Ziffern 8 und 5255 nicht gesondert honoriert werden, da diese Tätigkeiten bereits mit dem Zeitaufwand für die Untersuchung und das Studium der übersandten Unterlagen abgegolten sind.

(28) Daraus ergibt sich die festzusetzende Gesamtvergütung von 2.938,64 EUR.

Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel