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Arzthaftpflichtrecht-Rechtsprechung (AHRS)

Kullmann/Pauge/Stöhr/Zoll

Ergänzbare Rechtsprechungssammlung zur gesamten Arzthaftpflicht Teil III, Entscheidungen ab 11.2000,

5 Ordner, über 7000 Seiten,

Euro 178,–; Erich Schmidt Verlag, ISBN 978 3 503 083 4

Der medizinische Sachverständige bleibt naturgemäß von den oft besonders schwierigen Gutachten über die Frage, ob, in welchem Umfang und mit welchen Folgen Ärzten bei der Diagnose oder Behandlung Fehler unterlaufen sind, nicht verschont. Bei der so großen Zahl von ärztlichen Maßnahmen sind die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen zu klärenden Streitfragen entsprechend vielfältig und umfangreich. Hier gibt die AHRS eine sichere Hilfe sowohl für den medizinischen Sachverständigen als auch den betroffenen Patienten und seinem dem Vorwurf des Behandlungsfehlers ausgesetzten behandelnden Arzt.

Der Teil III des unter Mitarbeit von mehr als 20 Richterinnen und Richtern der Oberlandesgerichte laufend ergänzten Werkes umfasst die maßgebenden Entscheidungen seit dem Jahre 2000. Wie viele es sind, zeigt die vorangestellte Übersicht über abgedruckten Urteile, die aufgeteilt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, der Oberlandesgerichte und der Amts- und Landgerichte bereits nach der Lieferung 7/14 mehr als 400 Seiten erforderte.

Die praktische Handhabung des Werkes sichert seine außergewöhnlich detaillierte Gliederung. Sie führt von den allgemeinen Grundlagen der Arzthaftpflicht in die weit verzweigten Bereiche der Fehlerquellen und dabei zugleich aufgegliedert in die jeweiligen Spezialbereiche ärztlicher Tätigkeit. So untergliedert sich der Abschnitt Therapiefehler – um nur ein Beispiel zu nennen – auf 26 ärztliche Fachbereiche und dabei u.a. für das Gebiet der Chirurgie auf 17 Spezialgebiete. Der Benutzer des Werkes irrt deshalb nicht im Wust einer allgemeinen Entscheidungssammlung umher, sondern wird durch die Gliederung und das 217 Seiten umfassende Stichwortverzeichnis schnell und sicher dorthin geführt, wo er die auf seinen Fall passenden Problembereiche findet. Hervorzuheben ist auch, dass insbesondere im Jahre 2014 dem Herausgeber gelungen ist, die Zeitnähe der abgedruckten Entscheidungen immer stärker zu sichern.

Bei der Besprechung des Werkes könnte man geneigt sein, auf die vielfach zitierte Floskel zu verweisen, wenn es das Werk nicht gebe, so müsste es sogleich erfunden werden. Dies wäre aber im Hinblick auf die bisher ergangene große Zahl der Entscheidungen und der in Betracht kommenden Haftungsprobleme kaum mehr möglich. So wird der medizinische Sachverständige sich immer wieder dankbar daran erinnern, dass es dieses Werk schon seit dem Jahre 1949 gibt und ihm seitdem mit sicherer Fachkunde gesammelten Entscheidungen Hilfe bei seiner schwierigen Arbeit bietet.

O. E. Krasney, Kassel